this post was submitted on 25 Jul 2024
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Fahrrad
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Alles rund ums Fahrrad.
Technik, Verkehrswesen, Touren, was auch immer.
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Ein bisschen weniger Polemik bitte. Erstens dürfen Radfahrende schon immer nur mit angemessenem Abstand überholt werden. Es kontrolliert und ahndet nur keiner. Zweitens hat das Eine mit dem Anderen nichts zu tun.
Dass ausgerechnet die "freiheitsliebende" FDP eine eine über die Norm (technische Gründe) herausgehende Beschränkung umsetzen will, zeigt, dass sie eine reine Autofahrerpartei ist.
Keine aktuell im Bundestag vertretene Partei, egal ob Regierung oder Opposition, ist an einer Verkehrswende zum „Nachteil“ des Autos interessiert, so lange die Autolobby ihre Finger bis ganz tief rein mit im Spiel hat.
this. 👆
Zu dem Thema gestern ein wie üblich sehr guter Artikel von Lukas Scholle bei Jacobin: Das Dienstwagenprivileg soll innerhalb von weniger als einem Jahr von 60.000€ auf 95.000€ angehoben werden, Habeck packt noch ne Sonderabschreibung obendrauf und faselt von einem "Nachfrage-Push", während Zuschüsse für Normalverdienende und Benachteiligte komplett gestrichen werden und das Deutschlandticket teurer wird.
Das grenzt schon ans Stockholm-Syndrom, wie diese Parteien den Lobbyisten zu Füßen liegen.
Luxus-Autos für Reiche, marode Busse und Bahnen für Arme
@Successful_Try543 @mettwurstkaninchen
Bis 2020 gab es keinen Mindestabstand beim Überholen.
Das ändert ja nichts an der Aussage.
Richtig, es galt beim Überholen nach §5 das, was heute noch gemäß §1, der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht, z.B. im Fall gilt, dass Radfahrende auf einer separaten Fahrbahn fahren, nämlich, dass "ausreichender Seitenabstand" einzuhalten ist. Für Doofe hat man das dann mit 1,5 m bzw. 2 m Mindestabstand spezifiziert. Rücksichtslose Arschlöcher halten sich nur weiter nicht daran.
Ich würde ja eher sagen: Für Gerichte.
Beispielhaft habe ich da noch den Fall in Erinnerung, als ein Radfahrer extrem knapp überholt wurde und aus Frust auf die Blechbüchse gehauen hat. Der Büchsenhalter ging erfolgreich wegen mutwilliger Sachbeschädigung vor und wurde seinerseits wegen dem gefährlichen Überholmanöver freigesprochen. Da der Fahrer nicht zu Schaden gekommen sei, sei der Abstand - juristisch offensichtlich - ausreichend gewesen.
Versuch dem Blödsinn mal juristisch was zu entgegnen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es Zufall war, dass man hier ursprünglich keinen Abstand definiert hat.
Klarer Fall von Autojustiz.
Ausreichender Abstand ist eigentlich so, dass ein Radfahrer zur Seite umfallen könnte ohne, dass der Autofahrer drüber fährt. Das hab ich jedenfalls seinerzeit so in der Fahrschule gelernt.
Gehen wir erstmal davon aus, dass die StVO in ihren Grundzügen noch aus einer Zeit stammt, in der Autoverkehr noch eher die Ausnahme als die Regel war.
Die 1,5 bzw. 2 Meter gelten vom rechten Außenspiegel zum linken Lenkerende. Das ignorieren viele Autofahrer selbstverständlich.
Das siehst Du falsch. Die verschätzen sich nur schon dabei, wie viel 20 cm eigentlich sind und das setzt sich bei 2 m entsprechend fort.