this post was submitted on 25 Oct 2023
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Es tut mir leid, aber:
Menschen im Asylverfahren unterliegen kein Beschäftigungsverbot, s. par. 61 AsylG. Nicht arbeiten dürfen tun tun a) Menschen aus sog. sichere Herkunftsländern, b) Menschen, die noch verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Menschen mit Duldungen dürfen absolut arbeiten. S. par 39 AufenthG und 32 BeschV. Ausnahme sind a) Menschen aus sog. sichere Herkunftsländern und b) Menschen mit der sog. Duldung Light des 60b AufenthG.
Es ist sehr, sehr falsch zu behaupten, dass abgelehnte Asylantragstellerinnen nicht arbeiten dürfen. Jedes Mensch, das je mit Flüchtlingen zu tun gehabt hat, kennt abgelehnte Asylbeweberinnen, die hier legal arbeiten un steuern bezahlen. Dafür gibt es auch eine reihe von Paragraphen, die ermöglichen, einen Aufenthaltstitel aus der Duldung zu haben in Verbindung mit einer Beschäftigung (s. 19 i.V.m. 60c AufenthG, 25b AufenthG, 25a AufenthG, 60d AufenthG, alle i.V.m. mit 39 AufenthV).
Und aus deiner eigenen Quelle:
Und, und aus deiner Antwort:
Das ist wirklich falsch. Ich kann Stundenlang darüber sprechen, aber ich finde gefährlich, wenn Menschen hier denken würden, dass "abgelehnten oder beantragten Asylantrag definitiv nicht arbeiten dürfen". Es entspricht nicht die Realität.
Damit es nochmal gesagt wurde: @wawowiwe@lemmy.ml hat recht. Ich hatte unrecht. Danke für die Aufklärung.