this post was submitted on 06 Sep 2023
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Der dort erwähnte Eigentumsvorbehalt ist doch absoluter Standard in jedem 08-15-Kaufvertrag. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass ein Handwerker, der einen Auftrag annimmt, der so groß ist, dass seine Existenzgrundlage in Gefahr gerät, wenn er nicht zeitig bezahlt wird, in so einem Fall auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet.
Wobei anzumerken ist,dass Business to Consumer und Business to Business zwei komplett getrennte paar Schuhe sind rechtlich. BGB!= HGB
Ja, unbestritten. Es steht überhaupt zur Diskussion ob die Türen hier als bewegliche Sache anzusehen sind(Gebäudeteile sind es nicht, Fenster sind es sicher nicht, Türen hab ich nichts zu gefunden), die Herausgabe muss eher zivilrechtlich durchgesetzt werden (und in diesem Rahmen der Vertragsrücktritt erklärt werden). Nichtsdestotrotz ist die Herausgabe im HGB einfacher zu erwirken als im BGB da diverse Konsumentenschutzregelungen nicht wirken.
Es geht beim Eigentumsvorbehalt auch weniger um das "ich kann als Verkäufer die Ware jederzeit zurück holen" als darum,dass die Ware nicht in die potentielle Insolvenzmasse eines zwischenzeitlich insolventen Unternehmens eingeht.
So war das auch nicht gemeint,sorry, wenn das falsch rüber kam.
Werden wir jetzt beide Kanadier? Ich hab das dringende Bedürfnis nach Ahornsirup!
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